| ...ugnet und ist schlechter als ein
Unglaeubiger. 5.9 Eine Witwe soll ins Verzeichnis eingetragen
werden, wenn sie wenigstens sechzig Jahre alt ist, eines Mannes
Frau [war], 5.10 ein Zeugnis in guten Werken hat, wenn sie
Kinder auferzogen, wenn sie Fremde beherbergt, wenn sie der
Heiligen Fuesse gewaschen, wenn sie Bedraengten Hilfe geleistet
hat, wenn sie jedem guten Werk nachgegangen ist. 5.11 Juengere
Witwen aber weise ab; denn wenn sie Christus zuwider ueppig
geworden sind, wollen sie heirate... |