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Anweisungen im Hinblick auf die Witwen
... 5.7 Und dies gebiete, damit sie untadelig seien. 5.8 Wenn aber jemand fuer die Seinen und besonders fuer die Hausgenossen nicht sorgt, so hat er den Glauben verleugnet und ist schlechter als ein Unglaeubiger. 5.9 Eine Witwe soll ins Verzeichnis eingetragen werden, wenn sie wenigstens sechzig Jahre alt ist, eines Mannes Frau [war], 5.10 ein Zeugnis in guten Werken hat, wenn sie Kinder auferzogen, wenn sie Fremde beherbergt, wenn sie der Heiligen Fuesse gewaschen, wenn sie Bedraengten Hilfe geleiste...
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Ermahnung, gesetzliche Lehren abzuweisen

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