| ... 5.7 Und dies
gebiete, damit sie untadelig seien. 5.8 Wenn aber jemand fuer
die Seinen und besonders fuer die Hausgenossen nicht sorgt, so
hat er den Glauben verleugnet und ist schlechter als ein
Unglaeubiger. 5.9 Eine Witwe soll ins Verzeichnis eingetragen
werden, wenn sie wenigstens sechzig Jahre alt ist, eines Mannes
Frau [war], 5.10 ein Zeugnis in guten Werken hat, wenn sie
Kinder auferzogen, wenn sie Fremde beherbergt, wenn sie der
Heiligen Fuesse gewaschen, wenn sie Bedraengten Hilfe geleiste... |