| Staedte der Leviten und Zufluchtsstaedte. | V. 1-8: Jos 21,1-8.
35.1 Und der HERR redete zu Mose in den Ebenen von Moab am
Jordan von Jericho und sprach: 35.2 Befiehl den Soehnen Israel,
dass sie von ihrem Erbbesitz den Leviten Staedte zum Wohnen geben!
Und zu den Staedten sollt ihr Weideland rings um sie her den
Leviten geben. 35.3 Und die Staedte sollen ihnen zum Wohnen
dienen, und deren Weideflaechen sollen fuer ihr Vieh und fuer ihren
Besitz und fuer alle ihre Tiere sein. 35.4 Und die Weideflaechen
der Staedte, die ihr den Leviten geben sollt, sollen von der
Stadtmauer nach aussen hin tausend Ellen betragen ringsum; 35.5
und ihr sollt ausserhalb der Stadt auf der Ostseite zweitausend
Ellen abmessen und auf der Suedseite zweitausend Ellen und auf
der Westseite zweitausend Ellen und auf der Nordseite
zweitausend Ellen; die Stadt selbst aber soll in der Mitte sein;
das sollen die Weideflaechen ihrer Staedte sein. 35.6 Und die
Staedte, die ihr den Leviten geben sollt: sechs Zufluchtstaedte
sollen es sein, die ihr [ihnen] geben sollt, damit dorthin
fliehen kann, wer einen Totschlag begangen hat. Und zu diesen
hinzu sollt ihr [noch] 42 Staedte geben. 35.7 Alle die Staedte,
die ihr den Leviten geben sollt, sie und ihre Weideflaechen,
[sollen] 48 Staedte [sein]. 35.8 Und was die Staedte betrifft,
die ihr von dem Eigentum der Soehne Israel hergeben sollt: von
dem [Stamm], der viel hat, sollt ihr viel nehmen, und von dem,
der wenig hat, sollt ihr wenig nehmen; jeder [Stamm] soll
entsprechend dem Erbteil, das er erben wird, [einige] von seinen
Staedten den Leviten geben.
V. 9-29: 5Mo 19,1-13; Jos 20,1-9.
35.9 Und der HERR redete zu Mose und sprach: 35.10 Rede zu
den Soehnen Israel und sage zu ihnen: Wenn ihr ueber den Jordan in
das Land Kanaan zieht, 35.11 sollt ihr euch Staedte bestimmen:
Zufluchtstaedte sollen sie fuer euch sein, dass dorthin ein
Totschlaeger fliehe, der einen Menschen aus Versehen erschlagen
hat. 35.12 Und die Staedte sollen euch als Zuflucht vor dem
Raecher dienen, damit der Totschlaeger nicht sterbe, bis er
angesichts der Gemeinde vor Gericht gestanden hat. 35.13 Und
die Staedte, die ihr hergeben sollt, sollen sechs Zufluchtstaedte
fuer euch sein. 35.14 Drei Staedte sollt ihr diesseits des
Jordan geben, und drei Staedte sollt ihr im Land Kanaan geben;
Zufluchtstaedte sollen sie sein. 35.15 Fuer die Soehne Israel und
den Fremden und den Beisassen in ihrer Mitte sollen diese sechs
Staedte als Zuflucht dienen, damit dorthin jeder fliehen kann,
der einen Menschen aus Versehen erschlagen hat.
35.16 Wenn er ihn aber mit einem eisernen Geraet geschlagen
hat, so dass er gestorben ist, dann ist er ein Moerder; der Moerder
soll unbedingt getoetet werden. 35.17 Und wenn er ihn mit einem
Stein [in] der Hand, durch den man sterben kann, geschlagen hat,
so dass er gestorben ist, dann ist er ein Moerder; der Moerder soll
unbedingt getoetet werden. 35.18 Oder wenn er ihn mit einem
hoelzernen Geraet [in] der Hand, durch das man sterben kann,
geschlagen hat, so dass er gestorben ist, dann ist er ein Moerder;
der Moerder soll unbedingt getoetet werden. 35.19 Der
Blutraecher, der soll den Moerder toeten; wenn er ihn trifft, soll
er ihn toeten. 35.20 Und wenn er ihn aus Hass gestossen oder in
boeser Absicht [etwas] gegen ihn geworfen hat, so dass er
gestorben ist, 35.21 oder ihn aus Feindschaft mit seiner Hand
geschlagen hat, so dass er gestorben ist, dann soll der Schlaeger
unbedingt getoetet werden; er ist ein Moerder; der Blutraecher soll
den Moerder toeten, wenn er ihn trifft.
35.22 Wenn er ihn aber unversehens, nicht aus Feindschaft
gestossen oder ohne boese Absicht irgendein Geraet auf ihn geworfen
hat 35.23 oder, ohne es zu sehen, irgendeinen Stein, durch den
man sterben kann, auf ihn hat fallen lassen, so dass er gestorben
ist - er war ihm aber nicht feind und suchte seinen Schaden
nicht -, 35.24 dann soll die Gemeinde zwischen dem Schlaeger
und dem Blutraecher nach diesen Rechtsbestimmungen richten:
35.25 und die Gemeinde soll den Totschlaeger aus der Hand des
Blutraechers retten, und die Gemeinde soll ihn in seine
Zufluchtstadt zurueckbringen, in die er geflohen ist; und er soll
in ihr bleiben bis zum Tod des Hohenpriesters, den man mit dem
heiligen Oel gesalbt hat. 35.26 Wenn aber der Totschlaeger ueber
die Grenze seiner Zufluchtstadt, in die er geflohen ist, jemals
hinausgeht, 35.27 und der Blutraecher findet ihn ausserhalb der
Grenze seiner Zufluchtstadt, und der Blutraecher toetet den
Totschlaeger, dann hat er keine Blutschuld. 35.28 Denn der
[Totschlaeger] soll in seiner Zufluchtstadt bleiben bis zum Tod
des Hohenpriesters; und nach dem Tod des Hohenpriesters darf der
Totschlaeger in das Land seines Eigentums zurueckkehren. 35.29
Und das soll euch zu einer Rechtsordnung sein bei euren
Generationen in allen euren Wohnsitzen.
35.30 Fuer jeden, der einen Menschen erschlaegt, [gilt]: auf die
Aussage von Zeugen soll man den Moerder toeten; aber ein einzelner
Zeuge kann nicht gegen einen Menschen aussagen, dass er sterben
muss. 35.31 Und ihr sollt kein Suehnegeld annehmen fuer das Leben
eines Moerders, der schuldig ist zu sterben, sondern er soll
unbedingt getoetet werden. 35.32 Auch sollt ihr kein Suehnegeld
annehmen fuer den in seine Zufluchtstadt Geflohenen, so dass er
vor dem Tod des Priesters zurueckkehren koennte, um im Land zu
wohnen. 35.33 Und ihr sollt das Land nicht entweihen, in dem
ihr seid; denn das Blut, das entweiht das Land; und dem Land
kann fuer das Blut, das in ihm vergossen worden ist, keine
Suehnung erwirkt werden ausser durch das Blut dessen, der es
vergossen hat. 35.34 Und du sollst das Land nicht unrein
machen, in dem ihr wohnt, in dessen Mitte ich wohne; denn ich,
der HERR, wohne inmitten der Soehne Israel.
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