| Opfer am Fest des Hornblasens, am Versoehnungstag und am Laubhuettenfest. | V. 1-6: 3Mo 23,23-25.
29.1 Und im siebten Monat, am Ersten des Monats, sollt ihr
eine heilige Versammlung halten; keinerlei Dienstarbeit sollt
ihr tun; ein Tag des [Horn]blasens soll es fuer euch sein. 29.2
Und ihr sollt ein Brandopfer bereiten zum wohlgefaelligen Geruch
fuer den HERRN: einen Jungstier, einen Widder, sieben einjaehrige
Laemmer, ohne Fehler; 29.3 und das dazugehoerige Speisopfer,
Weizengriess, gemengt mit Oel; drei Zehntel zum Stier, zwei
Zehntel zum Widder 29.4 und ein Zehntel zu jedem Lamm von den
sieben Laemmern; 29.5 und einen Ziegenbock als Suendopfer, um
Suehnung fuer euch zu erwirken; 29.6 ausser dem Brandopfer zum
Neumond und dem dazugehoerigen Speisopfer und dem regelmaessigen
Brandopfer und dem dazugehoerigen Speisopfer und den
dazugehoerigen Trankopfern, nach ihrer Vorschrift, zum
wohlgefaelligen Geruch, ein Feueropfer fuer den HERRN.
V. 7-11: 3Mo 16,29-32; 23,26-32.
29.7 Und am Zehnten dieses siebten Monats sollt ihr eine
heilige Versammlung halten, und ihr sollt euch demuetigen;
keinerlei Arbeit sollt ihr tun. 29.8 Und ihr sollt dem HERRN
ein Brandopfer darbringen als einen wohlgefaelligen Geruch: einen
Jungstier, einen Widder, sieben einjaehrige Laemmer; ohne Fehler
sollen sie euch sein; 29.9 und das dazugehoerige Speisopfer,
Weizengriess, gemengt mit Oel: drei Zehntel zum Stier, zwei
Zehntel zu jedem Widder, 29.10 je ein Zehntel zu jedem Lamm
von den sieben Laemmern; 29.11 [und] einen Ziegenbock als
Suendopfer; ausser dem Suendopfer der Versoehnung und dem
regelmaessigen Brandopfer und dem dazugehoerigen Speisopfer und den
dazugehoerigen Trankopfern.
V. 12-38: 3Mo 23,33-43.
29.12 Und am fuenfzehnten Tag des siebten Monats sollt ihr eine
heilige Versammlung halten; keinerlei Dienstarbeit sollt ihr
tun, und ihr sollt dem HERRN ein Fest sieben Tage lang feiern.
29.13 Und ihr sollt ein Brandopfer darbringen, ein Feueropfer
von wohlgefaelligem Geruch fuer den HERRN: dreizehn Jungstiere,
zwei Widder, vierzehn einjaehrige Laemmer; ohne Fehler sollen sie
sein; 29.14 und das dazugehoerige Speisopfer, Weizengriess,
gemengt mit Oel: drei Zehntel zu jedem Stier von den dreizehn
Stieren, zwei Zehntel zu jedem Widder von den zwei Widdern
29.15 und je ein Zehntel zu jedem Lamm von den vierzehn
Laemmern; 29.16 und einen Ziegenbock als Suendopfer; ausser dem
regelmaessigen Brandopfer, dem dazugehoerigen Speisopfer und dem
dazugehoerigen Trankopfer.
29.17 Und am zweiten Tag zwoelf Jungstiere, zwei Widder,
vierzehn einjaehrige Laemmer, ohne Fehler; 29.18 und das
dazugehoerige Speisopfer und das dazugehoerige Trankopfer, zu den
Stieren, zu den Widdern und zu den Laemmern, nach ihrer Zahl,
nach der Vorschrift; 29.19 und einen Ziegenbock als Suendopfer;
ausser dem regelmaessigen Brandopfer und dem dazugehoerigen
Speisopfer und den dazugehoerigen Trankopfern.
29.20 Und am dritten Tag elf Stiere, zwei Widder, vierzehn
einjaehrige Laemmer, ohne Fehler; 29.21 und das dazugehoerige
Speisopfer und die dazugehoerigen Trankopfer, zu den Stieren, zu
den Widdern und zu den Laemmern, nach ihrer Zahl, nach der
Vorschrift; 29.22 und einen Ziegenbock als Suendopfer; ausser
dem regelmaessigen Brandopfer und dem dazugehoerigen Speisopfer und
dem dazugehoerigen Trankopfer.
29.23 Und am vierten Tag zehn Stiere, zwei Widder, vierzehn
einjaehrige Laemmer, ohne Fehler; 29.24 das dazugehoerige
Speisopfer und die dazugehoerigen Trankopfer, zu den Stieren, zu
den Widdern und zu den Laemmern, nach ihrer Zahl, nach der
Vorschrift; 29.25 und einen Ziegenbock als Suendopfer; ausser
dem regelmaessigen Brandopfer, dem dazugehoerigen Speisopfer und
dem dazugehoerigen Trankopfer.
29.26 Und am fuenften Tag neun Stiere, zwei Widder, vierzehn
einjaehrige Laemmer, ohne Fehler; 29.27 und das dazugehoerige
Speisopfer und die dazugehoerigen Trankopfer, zu den Stieren, zu
den Widdern und zu den Laemmern, nach ihrer Zahl, nach der
Vorschrift; 29.28 und einen Ziegenbock als Suendopfer; ausser
dem regelmaessigen Brandopfer und dem dazugehoerigen Speisopfer und
dem dazugehoerigen Trankopfer.
29.29 Und am sechsten Tag acht Stiere, zwei Widder, vierzehn
einjaehrige Laemmer, ohne Fehler; 29.30 und das dazugehoerige
Speisopfer und die dazugehoerigen Trankopfer, zu den Stieren, zu
den Widdern und zu den Laemmern, nach ihrer Zahl, nach der
Vorschrift; 29.31 und einen Ziegenbock als Suendopfer; ausser
dem regelmaessigen Brandopfer, dem dazugehoerigen Speisopfer und
den dazugehoerigen Trankopfern.
29.32 Und am siebten Tag sieben Stiere, zwei Widder, vierzehn
einjaehrige Laemmer, ohne Fehler; 29.33 und das dazugehoerige
Speisopfer und die dazugehoerigen Trankopfer zu den Stieren, zu
den Widdern und zu den Laemmern, nach ihrer Zahl, nach ihrer
Vorschrift; 29.34 und einen Ziegenbock als Suendopfer; ausser
dem regelmaessigen Brandopfer, dem dazugehoerigen Speisopfer und
dem dazugehoerigen Trankopfer.
29.35 Am achten Tag sollt ihr eine Festversammlung halten;
keinerlei Dienstarbeit sollt ihr tun. 29.36 Und ihr sollt ein
Brandopfer darbringen, ein Feueropfer von wohlgefaelligem Geruch
fuer den HERRN: einen Stier, einen Widder, sieben einjaehrige
Laemmer, ohne Fehler; 29.37 das dazugehoerige Speisopfer und die
dazugehoerigen Trankopfer, zu dem Stier, zu dem Widder und zu den
Laemmern, nach ihrer Zahl, nach der Vorschrift; 29.38 und einen
Ziegenbock als Suendopfer; ausser dem regelmaessigen Brandopfer und
dem dazugehoerigen Speisopfer und dem dazugehoerigen Trankopfer.
29.39 Das sollt ihr bei euren Festtagen dem HERRN opfern,
ausser euren Geluebden und euren freiwilligen Gaben an Brandopfern
und an Speisopfern und an Trankopfern und an Heilsopfern.
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